Im Übrigen hat F. unzweideutig ausgesagt, dass sie der Klägerin angeboten habe, ihr einen neuen Pullover zu kaufen, was diese jedoch abgelehnt habe (Protokoll, S. 43). Nachdem die Klägerin F. während ihrer Erwachsenenausbildung betreut und dabei auch ihre Prüfung abgenommen hat (Protokoll, S. 11, 37), ist ein Zusammenhang zwischen der dankeshalber erfolgten Übergabe des Geschenks und dem Anstellungsverhältnis ohne Weiteres gegeben. Zunächst bestand zwar auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und F., wobei die Klägerin deren Trauzeugin war (Protokoll, S. 11, 37).