vgl. Protokoll, S. 12, 38), was F. nach Aussage von E. offenbar auch ihr gegenüber entsprechend kommuniziert hat (vgl. Protokoll, S. 47). Daher erscheint der erstmals an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht von der Klägerin vorgetragene Einwand, dass der Geldbetrag dabei eine Abgeltung für einen beschädigten Pullover der Klägerin hätte darstellen sollen (vgl. Protokoll, S. 11 f.), wenig glaubhaft. Im Übrigen hat F. unzweideutig ausgesagt, dass sie der Klägerin angeboten habe, ihr einen neuen Pullover zu kaufen, was diese jedoch abgelehnt habe (Protokoll, S. 43).