F. sagte auf entsprechende Nachfrage glaubwürdig aus, dass die Klägerin nicht gesagt habe, sie wolle ihr das Geld zurückzahlen, sondern sie habe das Geschenk einfach genommen und danke gesagt (Protokoll, S. 43). Gestützt auf die Akten und nach Durchführung der Partei- und Zeugenbefragung steht fest, dass F. der Klägerin dieses Geschenk aus Dankbarkeit für deren Unterstützung während der zweijährigen Ausbildungszeit übergeben hat (Replik, S. 12; vgl. Protokoll, S. 12, 38), was F. nach Aussage von E. offenbar auch ihr gegenüber entsprechend kommuniziert hat (vgl. Protokoll, S. 47).