Es ist erstellt und unbestritten, dass die Klägerin am 3. April 2021 von F. einen Blumenstrauss und einen Geldbetrag im Wert von Fr. 200.00 angenommen hat (Klage, S. 6; vgl. Klageantwort, S. 8 f.; Protokoll, S. 11 f., 14, 38, 43). Ihre Behauptung, wonach sie das Geschenk zunächst nicht habe annehmen respektive das Geld habe zurückgeben wollen, F. jedoch darauf bestanden habe (Klage, S. 6; Protokoll, S. 12), liess sich anlässlich der Zeugenbefragung nicht erhärten. F. sagte auf entsprechende Nachfrage glaubwürdig aus, dass die Klägerin nicht gesagt habe, sie wolle ihr das Geld zurückzahlen, sondern sie habe das Geschenk einfach genommen und danke gesagt (Protokoll, S. 43).