oder sich versprechen lassen. Dieses Geschenkannahmeverbot ist eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7764/2009 vom 9. Juli 2010, Erw. 6.1) und sollte der Klägerin bekannt sein, denn auch der Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2019 enthält in den Schlussbestimmungen explizit einen Hinweis, dass es untersagt sei, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit der Anstellung stehen könnten, für sich oder andere anzunehmen (KB 3). Es ist erstellt und unbestritten, dass die Klägerin am 3. April 2021 von F. einen Blumenstrauss und einen Geldbetrag im Wert von Fr. 200.00 angenommen hat (Klage, S. 6;