Der Betrag liege ausserdem im üblichen Rahmen der gegenseitigen Geschenke (Replik, S. 17). Zudem würden die unter den Teammitgliedern gegenseitig gemachten Geburtstagsgeschenke nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen, da es sich nicht um Vorteile im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis handle, sondern um solche privater Natur. Die gegenseitigen Besorgungen für das Mittagessen unter den Mitarbeitenden seien klarerweise nicht als Geschenke zu qualifizieren, da die angefallenen Kosten immer zurückerstattet worden seien (Klage, S. 14).