Das Geschenk sei der Klägerin zudem erst am 3. April 2021 und damit nach der erfolgten Prüfung überreicht worden (Replik, S. 12). Es handle sich nicht um einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis, da die Klägerin beim R. nicht angestellt, sondern nur aufgrund des Personalüberschusses im Pflegeheim C. als Aushilfe tätig gewesen sei (Klage, S. 14). Der Betrag liege ausserdem im üblichen Rahmen der gegenseitigen Geschenke (Replik, S. 17).