Das Geschenk sei einzig und allein aus Dankbarkeit für die Unterstützung der Klägerin in der zweijährigen Ausbildung von F. erfolgt. Die praktische Prüfung von Frau F. habe am 18. März 2021 stattgefunden und sei zwar von der Klägerin abgenommen, jedoch von zwei externen Fachleuten ebenfalls auf deren Richtigkeit hin überprüft worden. Es hätte ihr absolut nichts genützt, der Klägerin im Voraus Geld für ein gutes Prüfungsergebnis zu schenken. Das Geschenk sei der Klägerin zudem erst am 3. April 2021 und damit nach der erfolgten Prüfung überreicht worden (Replik, S. 12).