3.2. Die Klägerin bestreitet demgegenüber im Wesentlichen die gegen sie erhobenen Vorwürfe und macht geltend, F. sei vor ihrer zweijährigen Erwachsenenausbildung eine normale Arbeitskollegin der Klägerin und diese sogar die Trauzeugin von F. gewesen. Die Übergabe des Geschenks von F. habe in einem Zeitraum stattgefunden, als die Klägerin im R. als Aushilfe tätig gewesen sei. Das Geschenk sei einzig und allein aus Dankbarkeit für die Unterstützung der Klägerin in der zweijährigen Ausbildung von F. erfolgt.