Dieses Geschenk hätte keinesfalls eine blosse Aufmerksamkeit für die Aushilfe sein können, was der Klägerin hätte auffallen müssen. Es sei mehr als naheliegend, dass ein Zusammenhang mit der wenig später im Zeitraum Mai/Juni 2021 bei der Klägerin zu absolvierenden Lehrabschlussprüfung bestanden habe. Die Klägerin habe es auch nicht dem [...]leiter gemeldet oder das Geschenk herausgegeben (§ [...] Personalverordnung). Durch dessen Annahme habe die Klägerin das Geschenkannahmeverbot nach § [...] Personalreglement i.V.m. § [...] Personalverordnung verletzt (Klageantwort, S. 8 f.).