dürfen. Ausserdem handle es sich beim R., wo die Klägerin vom 1. März 2021 bis am 5. April 2021 ausgeholfen habe, nicht um eine andere Sektion, sondern lediglich um eine andere Station, wobei es üblich sei, dass Mitarbeitende ausgetauscht würden. Die Klägerin sei ordentlich für diesen Einsatz entschädigt worden, daher sei die überreichte Summe von Fr. 200.00 und zusätzlichem Blumenstrauss völlig unangemessen. Dieses Geschenk hätte keinesfalls eine blosse Aufmerksamkeit für die Aushilfe sein können, was der Klägerin hätte auffallen müssen.