3. 3.1. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe am 3. April 2021 von F. als Dankeschön für die Unterstützung einen Blumenstrauss und Fr. 200.00 erhalten. Diese Mitarbeiterin habe zudem kurze Zeit später bei der Klägerin die Abschlussprüfung absolviert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schenkende eine einfache Mitarbeiterin in Ausbildung und ohne Leitungsfunktion gewesen sei, die zur Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, hätte die Klägerin das Geschenk nicht annehmen - 14 -