2.2.4. Bei der Beurteilung der Begründetheit der fristlosen Entlassung ist auch zu berücksichtigen, wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist. Je kürzer die Bindung an das Arbeitsverhältnis, desto weniger wird der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zugelassen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 16 zu Art. 337).