Eine Verwarnung muss nicht notwendigerweise in jedem Fall die fristlose Entlassung ausdrücklich androhen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer aber klar zu verstehen zu geben, dass sie oder er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteilt und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen würde. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss zudem klar wissen, welches Verhalten künftig nicht mehr toleriert wird (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 13 zu Art. 337 OR).