361 OR gehören Art. 337 Abs. 1 und 2 OR, welche die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen regeln, zu jenen Vorschriften, von welchen weder zuungunsten der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers noch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Damit stellt Art. 337 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. § 2 Abs. 2 Personalreglement und § 4 Abs. 3 PersG einen Minimalanspruch zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar, welcher zwingend einzuhalten ist. Aufgrund dessen ist die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR entwickelte Praxis angemessen zu berücksichtigen.