§ 4 Abs. 3 PersG entsprechen die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und sind in jedem Fall einzuhalten. Die Bestimmung bezieht sich auf jene Minimalansprüche, welche gemäss Art. 361 und 362 OR zugunsten der Arbeitnehmerinnen und -nehmer zwingend sind (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 19. Mai 1999 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz], 99.102, S. 17). Gemäss Art. 361 OR gehören Art.