deckt sich grundsätzlich mit dem Wortlaut in Art. 337 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Gemäss Art. 337 Abs. 2 OR gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der oder dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Gemäss § 2 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 4 Abs. 3 PersG entsprechen die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und sind in jedem Fall einzuhalten.