Personalreglement findet sich in § 4 Abs. 1 Personalverordnung eine (nicht abschliessende) Auflistung wichtiger Gründe für eine fristlose Kündigung. So hält § 4 Abs. 1 lit. f Personalverordnung fest, dass das Vertrauensverhältnis beeinträchtigende Delikte als wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung gelten würden. Während die Personalverordnung die wichtigen Gründe beispielhaft näher präzisiert, ist § 13 Abs. 2 Personalreglement als Generalklausel ausgestaltet. Diese - 12 -