2.2. 2.2.1. Gemäss § 13 Abs. 1 Personalreglement kann das Anstellungsverhältnis von Mitarbeitenden aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (§ 13 Abs. 2 Personalreglement). Weitere Regelungen finden sich in der Personalverordnung. Gemäss § 1 Personalverordnung gilt diese für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Personalreglement unterstellt sind. In Ergänzung zu § 13 Abs. 2 Personalreglement findet sich in § 4 Abs. 1 Personalverordnung eine (nicht abschliessende) Auflistung wichtiger Gründe für eine fristlose Kündigung.