Der Gehörsmangel wiegt jedoch nicht derart schwer, dass die Kündigung deshalb als nichtig zu betrachten wäre, nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2021 zumindest in knapper Form zu den mutmasslichen Vorhaltungen äussern konnte. Unter diesen Umständen ist von einer blossen Anfechtbarkeit der Kündigung auszugehen, welche die in der Personalrechtsgesetzgebung vorgesehene Sanktion auslöst. Auf die Rechtsfolgen dieser Widerrechtlichkeit wird noch zurückzukommen sein (siehe hinten Erw. 7). 2. 2.1. Die Beklagte begründete die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin im Kündigungsschreiben vom 16. September 2021 (KB 2) wie folgt: (…)