Der Gehörsanspruch der Klägerin wurde vorliegend verletzt, weil die ihr im Anschluss an das Gespräch vom 10. September 2021 eingeräumte Frist von (insgesamt) zweieinhalb Werktagen, um zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, zu kurz bemessen war und die betreffenden Anschuldigungen nicht ausreichend spezifiziert wurden. Der Gehörsmangel wiegt jedoch nicht derart schwer, dass die Kündigung deshalb als nichtig zu betrachten wäre, nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2021 zumindest in knapper Form zu den mutmasslichen Vorhaltungen äussern konnte.