Damit konnte sich die Klägerin nur in relativ pauschaler Weise gegen die allgemein gehaltenen Vorwürfe zur Wehr setzen und dabei lediglich grob mutmassen, in welchen Situationen allfällige Geldbeträge ausgetauscht worden sein könnten (vgl. KB 5). Von der Beklagten hätte – auch aus Fairnessgründen, zumal es sich um reine Verdachtsfälle handelte – erwartet werden dürfen, dass sie die in der Kündigungsandrohung erhobenen Anschuldigungen näher spezifiziert, um der Klägerin eine fundiertere Stellungnahme zu ermöglichen. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Einräumung des rechtlichen Gehörs den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich zu genügen.