Ob zudem noch Personen betroffen waren, die darüber hinaus in einem Vertrauensverhältnis zur Klägerin standen, ist zumindest gestützt auf das Schreiben vom 10. September 2021 gänzlich unklar. Damit konnte sich die Klägerin nur in relativ pauschaler Weise gegen die allgemein gehaltenen Vorwürfe zur Wehr setzen und dabei lediglich grob mutmassen, in welchen Situationen allfällige Geldbeträge ausgetauscht worden sein könnten (vgl. KB 5).