Mit Stellungnahme vom 14. September 2021 bat die Klägerin darum, die in der Kündigungsandrohung genannten Vorfälle und Personen zu erläutern und zu konkretisieren, ansonsten eine zuverlässige Stellungnahme nicht möglich sei. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 15. September 2021, die Klägerin habe sehr wohl Kenntnis von den betreffenden Vorfällen, weshalb für das Ansetzen einer neuen Frist für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs kein Grund bestehe.