Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte der Klägerin die Frist für die Stellungnahme einmalig (stillschweigend) um einen Tag erstreckt hat. Zum einen obliegt es der Beklagten als Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, die Frist für das rechtliche Gehör (unaufgefordert) so zu bemessen, dass die Klägerin ihr Äusserungsrecht wirksam ausüben kann. Zum andern war auch die verlängerte Frist zu kurz bemessen, als dass die Klägerin in ausreichendem Mass eine rechtliche Beratung hätte in Anspruch nehmen und sich zur in Aussicht gestellten Kündigung sachgerecht äussern können.