Erw. 1.2). Bei der Bemessung der Frist wird jedoch den Besonderheiten im öffentlichen Personalrecht Rechnung getragen, was es der Beklagten ohne Weiteres erlaubt hätte, der Klägerin eine angemessene Frist anzusetzen, um sich rechtlich beraten lassen und zur Kündigungsabsicht fundiert Stellung nehmen zu können. Die Vorgabe, sich mit einer fristlosen Kündigung nicht ungebührlich lange Zeit zu lassen, erlaubte es der Beklagten nicht, der Klägerin lediglich anderthalb Werktage einzuräumen, um ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte der Klägerin die Frist für die Stellungnahme einmalig (stillschweigend) um einen Tag erstreckt hat.