Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Arbeitgeber sich nicht ungebührlich lange Zeit lassen dürfe, die fristlose Kündigung auszusprechen (Klageantwort, S. 2, mit Hinweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.12 vom 19. Mai 2021, Erw. II/2.2.4). Zwar trifft es zu, dass sich auch die öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden mit der Aussprache einer fristlosen Kündigung nicht beliebig viel Zeit lassen dürfen (vgl. vorne -9-