Entsprechend konnte von ihr im Rahmen der Übergabe der Kündigungsandrohung noch keine das rechtliche Gehör wahrende Stellungnahme erwartet werden. Die Zeitdauer, um sich rechtlich beraten und eine (schriftliche) Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgeben zu können, beschränkte sich somit auf anderthalb Werktage, was als ungenügend erscheint.