Die Klägerin wurde von der Kündigungsandrohung unvorbereitet getroffen, gab es doch zuvor von Seiten der Beklagten weder in Jahresgesprächen noch anlässlich weiterer Interaktionen Anhaltspunkte, aufgrund deren sie mit einer Kündigung, geschweige denn einer fristlosen Kündigung, hätte rechnen müssen (vgl. Klageantwortbeilagen [KAB] 8–11; Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 1. Dezember 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 53 f.). Auch wurde sie im Vorfeld nicht über das Thema des Gesprächs vom 10. September 2021 informiert. Entsprechend konnte von ihr im Rahmen der Übergabe der Kündigungsandrohung noch keine das rechtliche Gehör wahrende Stellungnahme erwartet werden.