Weil der 11. September 2021 ein Samstag und der 12. September 2021 ein Sonntag waren, standen der Klägerin effektiv anderthalb Werktage (ohne Samstag) für die Ausarbeitung einer Stellungnahme zur Verfügung, was für sich genommen eine äusserst kurze Frist darstellt, wenn der Mitarbeiterin Gelegenheit gegeben werden soll, sich rechtskundig beraten und allenfalls vertreten zu lassen. Die Klägerin teilte mit E-Mail vom 14. September 2021, 11.02 Uhr, mit, dass die Stellungnahme am 15. September 2021 per Post eintreffen werde, woraufhin sich die Beklagte für die Mitteilung bedankte. In der Stellungnahme vom 14. September 2021 bat die Klägerin um eine Fristverlängerung.