1.3. 1.3.1. Mit persönlich überreichtem Schreiben des [...]leiters vom 10. September 2021 wurde der Klägerin eine Frist für eine Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung bis am 14. September 2021, 12.00 Uhr, gesetzt. Weil der 11. September 2021 ein Samstag und der 12. September 2021 ein Sonntag waren, standen der Klägerin effektiv anderthalb Werktage (ohne Samstag) für die Ausarbeitung einer Stellungnahme zur Verfügung, was für sich genommen eine äusserst kurze Frist darstellt, wenn der Mitarbeiterin Gelegenheit gegeben werden soll, sich rechtskundig beraten und allenfalls vertreten zu lassen.