sondern ein aus nebenamtlich tätigen Personen zusammengesetztes Gremium für den Entlassungsentscheid zuständig ist (vgl. BGE 138 I 113, Erw. 6.4.1 und 6.5). Daraus folgt, dass den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist, damit sie die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen können, bevor sie die Kündigung aussprechen. Hingegen kann auch ihnen nicht zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, bzw. die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. -8-