Eine ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs könne nur erfolgen, wenn die Anschuldigungen verständlich und substantiiert seien. Es genüge nicht mitzuteilen, dass der Klägerin die Vorfälle bekannt seien oder sein müssten. Es sei daher fraglich, ob § 8 Personalreglement, wonach die Mitarbeiterin bei einer fristlosen Kündigung vorgängig anzuhören sei, eingehalten worden sei (Klage, S. 12 f.; Replik, S. 4 f.).