einer fristlosen Kündigung ein Anwalt aufgesucht werde. Da die Anschuldigungen in der Kündigungsandrohung weder detailliert noch klar gewesen seien und sich die Klägerin bis heute nicht erklären könne, um welche Vorfälle es sich handle, habe sie in der Folge von der Beklagten eine Substantiierung der Vorfälle, im Rahmen derer sie von anderen Mitarbeitenden Geldbeträge erzwungen haben solle, verlangt. Die Beklagte sei aber nicht dazu bereit gewesen, die Vorwürfe zu konkretisieren, damit sich die Klägerin sinnbringend dazu hätte äussern können. Eine ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs könne nur erfolgen, wenn die Anschuldigungen verständlich und substantiiert seien.