II. 1. 1.1. Die Klägerin rügt unter anderem, im Vorfeld der fristlosen Kündigung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Am 10. September 2021 sei ihr das Schreiben mit Androhung der fristlosen Kündigung in einem persönlichen Gespräch ausgehändigt worden, jedoch sei weder zum Inhalt Stellung genommen noch sei ihr erklärt worden, worum es bei den vorgeworfenen Handlungen gehe. Ihr sei eine Frist von vier respektive an sich nur drei Tagen über das Wochenende gewährt worden, um Stellung zu nehmen. Dabei entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei -6-