3. Klagen betreffend Vertragsauflösung sind gemäss § 48 Abs. 4 PersG innert sechs Monaten ab der Zustellung des Kündigungsschreibens einzureichen. Diese Klagefrist ist vorliegend gewahrt (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Auf die formund fristgerecht eingereichte Klage ist einzutreten.