SAR 165.111), der kraft des Verweises in § 2 Abs. 2 Personalreglement subsidiär anwendbar ist. Streitigkeiten betreffend die Rechtmässigkeit der Kündigung einschliesslich der daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Folgen (Schadenersatz aus entgangenem Lohn, Entschädigung wegen widerrechtlicher bzw. missbräuchlicher Kündigung) sind insofern vertraglicher Natur. Der Zeugnisstreit ist mangels anderweitiger Regelung im Personalreglement und in Anwendung von § 2 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 48 Abs. 2 PLV ebenfalls vertraglicher Natur (vgl. AGVE 2017, S. 226, Erw.