3. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte die Beklagte das ergänzte Arbeitszeugnis sowie die bereinigte Lohnabrechnung für September 2021 ein. -4- 4. Am 4. April 2022 ging ein notariell beglaubigtes Schreiben von E. vom 18. März 2022 betreffend Widerruf ihrer Aussage ein. 5. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 10. Mai 2022; Duplik vom 9. Juni 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei die Klägerin in Bezug auf Klageantrag Ziff. 3 die Feststellung beantragte, dass eine teilweise Klageanerkennung vorliege.