1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohn für die Zeit von Mitte September bis Ende Januar 2022 inklusive Ferien in der Höhe von Fr. 7'916.25 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen in der Höhe von Fr. 21'703.00 (netto) zu entrichten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Arbeitszeugnis der Klägerin innert zehn Tagen wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: