III. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur vorliegend nicht erreichten Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 38a Abs. 1 GAL). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des Verfahrensausgangs und mangels anwaltlicher Vertretung des Beklagten ausser Betracht (§ 38a Abs. 2 GAL i.V.m. § 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. - 32 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) den Beklagten Mitteilung an: die Schlichtungskommission für Personalfragen