5. Zusammenfassend erweist sich die umstrittene Kündigung als gerechtfertigt und verhältnismässig; der in § 11 Abs. 1 lit. c statuierte Kündigungsgrund betreffend Mängel im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortgesetzt haben, ist erfüllt. Damit liegt ein sachlicher Kündigungsgrund vor und ein Entschädigungsanspruch gemäss § 13 GAL entfällt. Folglich ist die Klage abzuweisen.