dadurch empfindlich stören würde. Angesichts dessen war eine Weiterbeschäftigung für den Beklagten daher nicht zumutbar. Unter den gegebenen Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger per sofort freigestellt wurde, da der Beklagte aufgrund der kompromisslosen Haltung des Klägers und seines starken Engagements in politisch aktiven Gruppierungen nicht darauf vertrauen konnte, dass dieser bis zum Ende der Anstellungsdauer auf die Vermischung von Beruflichem und Privatem verzichten würde. Folglich ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger als verhältnismässig zu betrachten.