folgen und er sich weiterhin für diese Menschen einsetzen wolle (Klagebeilage 9). Aufgrund der dezidierten Haltung des Klägers gegenüber den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen und vor dem Hintergrund seines ungebrochenen politischen und öffentlichkeitswirksamen Aktivismus ist davon auszugehen, dass es ihm am nötigen Willen zur Einhaltung der geforderten Trennungspflicht und damit zur Verbesserung seines Verhaltens gefehlt hätte, wenn er ohne Beurlaubung und im bisherigen Rahmen an der B. weiterbeschäftigt worden wäre.