Er hätte sich aufgrund seiner – auch während des unbezahlten Urlaubs geltenden – Treuepflicht lediglich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen müssen, was seine Meinungsäusserungsfreiheit jedoch nicht massgeblich eingeschränkt hätte und ihm daher ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Diese Lösung hätte es den Parteien ermöglicht, das verloren gegangene Vertrauen unter der Voraussetzung, dass sich der Kläger künftig an die ihm auferlegten Auflagen hält, wiederherzustellen und das Anstellungsverhältnis danach wieder unter den üblichen Bedingungen fortzusetzen.