Sein diesbezüglich vorgebrachtes Argument, wonach die angebotene Alternativlösung mit Auflagen sein Recht auf freie Meinungsäusserung nicht gewährleistet hätte (vgl. Replik, S. 4), verfängt somit nicht. Er hätte sich aufgrund seiner – auch während des unbezahlten Urlaubs geltenden – Treuepflicht lediglich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen müssen, was seine Meinungsäusserungsfreiheit jedoch nicht massgeblich eingeschränkt hätte und ihm daher ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre.