Es steht somit nicht fest, dass der Kläger auf sämtliche Aktivitäten politischer Art hätte verzichten müssen, oder dass ihm durch die Auflagen verwehrt worden wäre, seine Meinung in der Öffentlichkeit zu äussern. Sein diesbezüglich vorgebrachtes Argument, wonach die angebotene Alternativlösung mit Auflagen sein Recht auf freie Meinungsäusserung nicht gewährleistet hätte (vgl. Replik, S. 4), verfängt somit nicht.