Der Kläger sagte anlässlich der Parteibefragung auf die Nachfrage, ob er davon ausgegangen sei, dass praktisch kein Spielraum für eine politische Betätigung mehr bestehe, allerdings selbst aus, es sei nicht im Detail diskutiert worden, was er genau machen könnte und was nicht (Protokoll, S. 9). Es steht somit nicht fest, dass der Kläger auf sämtliche Aktivitäten politischer Art hätte verzichten müssen, oder dass ihm durch die Auflagen verwehrt worden wäre, seine Meinung in der Öffentlichkeit zu äussern.