Es mag sein, dass der Beklagte dem Kläger – nachvollziehbarerweise – aufgetragen hätte, vergleichbare öffentliche Auftritte wie jenen in Q. künftig zu unterlassen (vgl. Protokoll, S. 18). Der Kläger sagte anlässlich der Parteibefragung auf die Nachfrage, ob er davon ausgegangen sei, dass praktisch kein Spielraum für eine politische Betätigung mehr bestehe, allerdings selbst aus, es sei nicht im Detail diskutiert worden, was er genau machen könnte und was nicht (Protokoll, S. 9).