Der Kläger lehnte diese als mildere Massnahme zu wertende Alternative der vorübergehenden Beurlaubung, die einen weiteren Verbleib im Anstellungsverhältnis sichergestellt hätte, jedoch unbestrittenermassen ab, ohne dass die möglichen Auflagen konkret besprochen werden konnten (vgl. Protokoll, S. 9, 18). Es mag sein, dass der Beklagte dem Kläger – nachvollziehbarerweise – aufgetragen hätte, vergleichbare öffentliche Auftritte wie jenen in Q. künftig zu unterlassen (vgl. Protokoll, S. 18).