Trotzdem hat der Beklagte dem Kläger anlässlich des Gesprächs vom tt.mm. 2021 einen zeitlich befristeten unbezahlten Urlaub angeboten, der mit Auflagen verbunden gewesen wäre, um die Kündigung noch abzuwenden (vgl. Klagebeilage 9). Der Kläger lehnte diese als mildere Massnahme zu wertende Alternative der vorübergehenden Beurlaubung, die einen weiteren Verbleib im Anstellungsverhältnis sichergestellt hätte, jedoch unbestrittenermassen ab, ohne dass die möglichen Auflagen konkret besprochen werden konnten (vgl. Protokoll, S. 9, 18).